Statuten
Statuten des FUSSBALLCLUBS UNTERVAZ
Art. 1 NAME, SITZ UND ZWECK
1.1
Der Fussballclub Untervaz wurde am 28. April 1948 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Untervaz. Er bezweckt die Förderung und Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind grün/orange.
1.2
Der FC Untervaz ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
1.3
Der FC Untervaz ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 MITGLIEDSCHAFT
2.1
Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, sie muss an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.
2.2
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Junioren
d) Aktivmitgliedern
e) Senioren/Veteranen
f) Passivmitgliedern
g) Gönnern, Supportern
2.3
Zum EHRENMITGLIED kann ernannt werden, wer mindestens 20 Jahre Vereinsmitglied war oder sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes zuhanden der Generalversammlung.
2.4
Zum FREIMITGLIED kann ernannt werden, wer 25 Jahre lang Vereinsmitglied war. Die Freimitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung auch verdiensthalber zuerkannt werden.
Art. 3 BEITRITT, ÜBERTRITT, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, BOYKOTT, BES. PFLICHTEN
3.1
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
3.2
Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
3.3
Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.
3.4.1
Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende einer Saison und bis spätestens 31. März (Verband 31.12.) schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, welche nach dem 31. März eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.
3.4.2
Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.
3.4.3
Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
3.5
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und das Leitbild verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zu Handen der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.
3.6
Lizenzierte Mitglieder können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
3.7
Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben (Generalversammlung, Cluborgan).
3.8
Bei Festanlässen, die durch den Fussballclub Untervaz veranstaltet werden, sind alle aktiven Vereinsmitglieder verpflichtet, sich aktiv an allen Arbeiten zu betätigen, ansonsten für nicht geleistete Arbeit Busse zu zahlen ist (ausgenommen sind besondere Fälle, wie Militärdienst, Krankheit, Todesfall, usw.). Für eine Ersatzperson ist jeder selber verantwortlich!
Art. 4 ORGANE
4.1
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
die ausserordentliche Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Kommissionen
Art. 5 GENERALVERSAMMLUNG, AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
5.1
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
5.1.1
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
5.1.2
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden
a) durch den Vorstand
b) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt. Dem Begehren der Mitglieder ist seitens des Vorstandes innert 30 Tagen Folge zu leisten.
5.1.3
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
5.1.4
Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands- und Aktivmitglieder sowie Senioren/Veteranen obligatorisch. Wer unentschuldigt wegbleibt, wird gebüsst. Die Höhe der Busse wird vom Vorstand festgelegt.
5.1.5
Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
5.1.6
Anträge von Mitgliedern sind begründet mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief einzureichen.
5.2
Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hiernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und somit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist.
5.3
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung
b) Mutationen
c) Abnahme der Jahresberichte
d) Abnahme und Genehmigung
- der Jahresrechnung
- des Revisorenberichtes
e) Wahl des Tagespräsidenten (bei Bedarf)
f) Wahl:
- des Präsidenten
- des übrigen Vorstandes (einzeln oder gesamthaft)
g) Ehrungen
h) Statutenänderungen
i) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Beiträge
j) Aufnahme von Sektionen
k) Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern
l) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
m) Genehmigung des Budgets
n) Anträge
o) Verschiedenes
5.4
Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung ausserordentlicher Beiträge müssen in geeigneter Form publiziert werden.
Art. 6 DER VORSTAND
6.1
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär / Protokollführer
- Kassierer
- Präsident der Spielkommission
- Senioren/Veteranenobmann
- Juniorenobmann
- weitere Mitglieder nach Bedarf
6.2
In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
6.3
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
6.4
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.
6.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.6
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident – im Verhinderungsfall der Vizepräsident – mit dem Vizepräsidenten oder mit einem anderen Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweien.
Art. 7 DIE KOMMISSIONEN
Der Vorstand kann für die verschiedenen Aufgaben Spezialkommissionen gründen. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in den Pflichtenheftern umschrieben, die jeweils vom Vorstand genehmigt werden.
Art. 8 DIE RECHNUNGSREVISOREN
8.1
Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Sofern eine externe Revisionsstelle bereit ist, das Mandat kostenlos zu übernehmen, soll die Rechnungsrevision extern vergeben werden. Ansonsten wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
8.2
Die Revisionsstelle prüft und begutachtet die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Sie ist berechtigt, jederzeit eine Kassarevison vorzunehmen.
8.3
An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der Suppleant als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleant wieder wählbar.
8.4
Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.
Art. 9 FINANZEN
9.1
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Subventionen
- Sammlungen / Schenkungen
- Nettoerträge aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.
9.2
Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereins- / Geschäftsjahres, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins- / Geschäftsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.
9.3
Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sowie Schiedsrichter und Trainer sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
9.4
Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.
Art. 10 VERFAHREN BEI ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN
10.1
Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
10.2
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
10.3
Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Ausnahme: B-Junioren und jüngere.
Art. 11 STATUTENAENDERUNGEN
11.1
Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
11.2
Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.
11.3
Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeindekanzlei) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.
Art. 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. Juni 2000 genehmigt. Sie treten sofort nach Genehmigung durch den SFV in Kraft.
FUSSBALLCLUB UNTERVAZ
Der Präsident: Der Vizepräsident/Aktuar:
Sig. Heinrich Fischer Sig. Beat Krättli